Michael Gregorius

      Steuerberater

Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 27.03.2025

Bank muss keine Anwaltskosten eines Kunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung erstatten

Wenn eine Bank wegen eines Geldwäscheverdachts ein Konto einfriert, hat das für Bankkunden unangenehme Folgen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zu der Frage Stellung genommen, wer die Kosten für einen Rechtsanwalt trägt, der die Freigabe des Guthabens erwirken soll (Az. 10 U 18/24).

Im Streitfall unterhielt die Klägerin bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Gutschriften in sechsstelliger Höhe kommen könne. Im Jahr 2023 wurden der Klägerin einmal rund 320.000 Euro und fünf Tage später weitere rund 680.000 Euro gutgeschrieben. Dies meldete die Bank der „Financial Intelligence Unit“ (FIU) und verweigerte der Klägerin mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Zugriff auf das Kontoguthaben. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Bank 320.000 Euro auf ein Konto der Klägerin. Das Landgericht verurteilte die Bank zur Zahlung der verbleibenden 680.000 Euro sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Die Berufung der Bank richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg. Die Bank müsse diese Kosten nicht übernehmen. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung ihres Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor.

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