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Zurück zur ÜbersichtStellung eines Antrags auf Tarifermäßigung nach § 32c EStG nur bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides
Ein erstmaliger Antrag auf Tarifermäßigung nach § 32c EStG kann nur bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums gestellt werden. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 20/22).
Bei dem Antrag auf Tarifermäßigung nach § 32c Abs. 1 Satz 1 EStG handele es sich um ein unbefristetes Wahlrecht, das grundsätzlich bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ausgeübt werden könne. Allerdings müssten die Voraussetzungen für die Änderung des betreffenden Steuerbescheides vorliegen. Insoweit ergebe sich eine zeitliche Begrenzung der Wahlrechtsausübung aus dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Institut der Bestandskraft. Könnten antragsgebundene Vergünstigungen des Einkommensteuergesetzes ohne Weiteres nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung geltend gemacht werden, liefe dies auf eine Aushöhlung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Korrektur von Steuerbescheiden hinaus.
§ 32c EStG enthalte keine spezielle Regelung zur Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden zum Zweck der erstmaligen Berücksichtigung der Tarifermäßigung. Zwar habe der Gesetzgeber in § 32c Abs. 6 EStG eine Rechtsgrundlage für die Korrektur von Einkommensteuerbescheiden geschaffen, denen bereits eine Tarifermäßigung gem. § 32c Abs. 1 EStG zugrunde liege. Diese Änderungsvorschrift betreffe jedoch nur Fälle bestandskräftiger Steuerbescheide, in denen die Tarifermäßigung bereits gewährt wurde.
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